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RECHT: EU: Grenzenloses Shopping


Gewährleistungsrechte in der EU

Einkaufen in der EU kann einem das eine oder andere Schnäppchen bescheren. Doch was passiert, wenn das Produkt nicht hält, was es verspricht? Die Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf besagt, dass beim Einkauf von Waren innerhalb der EU überall dieselben Rechte gelten. Damit haben Sie eine Gewährleistungsfrist von zumindest zwei Jahren. Also haben Sie bei beschädigten oder nicht funktionstüchtigen Produkten Anspruch auf Verbesserung und Reparatur. Wenn das nicht möglich ist, kommt es zu einer Preisminderung oder einer Rückgabe (Geld und Ware retour). Eine Reklamation in den ersten sechs Monaten nach Kauf ist im Sinne des Käufers geregelt: Der Händler muss nachweisen können, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufs noch nicht vorlag. Ist das nicht möglich, ist die Ware fehlerhaft. Es gibt auch Länder, die sogar eine noch längere Gewährleistungsfrist bieten: So gilt sie in Großbritannien sechs Jahre und in Italien und den Niederlanden sogar ewig.

Garantie: oft mühsam
Viele Hersteller gewähren eine freiwillige Reparaturverpflichtung, also eine Garantie. Diese deckt jedoch nicht alle Gewährleistungsrechte ab und beinhaltet oft einen Selbstbehalt. Dazu kommt, dass sich der Verkäufer im Ausland befindet und es damit sprachliche und örtliche Barrieren gibt. Es lohnt sich nicht immer, mit der Ware extra wieder dorthin zur Reparatur zu fahren. Klagen sind in solchen Fällen eine teure Angelegenheit, denn die Rechtschutzversicherung deckt im Normalfall die Kosten nicht. Wenn es Probleme mit Händlern in der EU gibt, die sich nicht an gesetzliche Vorschriften halten, wenden Sie sich am besten an die Europäische Verbraucherberatung unter www.europakonsument.at).

Stand: Februar 2010

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