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Arzt haftet für unqualifizierte Vertretung


Die beklagte Zahnärztin suchte über ein an einer Universitätsklinik aufliegendes Stellenangebot einen Kollegen, der in ihrer Ordination mitarbeiten und sie vertreten sollte.

Ein Zimmermann (ohne Lehrabschluss) bewarb sich mit gefälschten Zeugnissen. Aufgrund einer insgesamt siebenwöchigen Tätigkeit bei verschiedenen Zahnärzten als Ordinationsgehilfe bzw. zahnärztlicher Assistent verfügte er über rudimentäre Grundkenntnisse der Zahnmedizin. Nach einer kurzen Praxis unter ihrer Aufsicht, bei der er sich „geschickt“ anstellte, bat sie ihn, die Urlaubsvertretung zu übernehmen.

Der Urlaubsvertreter nahm bei einer Patientin eine „Wurzelbehandlung“ vor. Die Patientin begehrt nun von der beklagten Zahnärztin Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schmerzen aus der „Wurzelbehandlung“.

Ein Berufungsgericht sprach aus, dass das Schmerzengeldbegehren der Patientin dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die Zahnärztin hafte für das Fehlverhalten ihres Urlaubsvertreters im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung. Da der Vertreter tatsächlich kein Arzt war, liege keine wirksame Einwilligung der Patientin in die Behandlung vor. Die Zahnärztin müsse deshalb auch für nachteilige Folgen einer allenfalls sogar kunstgerechten Behandlung Ersatz leisten.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision sowie den Rekurs der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

Stand: 17. November 2008

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