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Keine Hausapotheke für „approbierte Ärzte“
Dies entschied nun der Verwaltungsgerichtshof
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Keine Hausapotheke für „approbierte Ärzte“


Dies entschied nun der Verwaltungsgerichtshof

Da das Apothekengesetz auf die Berufsbefugnis als “Arzt für Allgemeinmedizin” abstellt, darf einem Arzt aufgrund der Eintragung in der Ärzteliste als “approbierter Arzt” die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nicht erteilt werden.

So entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem Erkenntnis vom 14.12.2007.

Nach dem Apothekengesetz ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.

Da das Apothekengesetz somit auf die Berufsbefugnis als „Arzt für Allgemeinmedizin“ abstellt und das Ärztegesetz 1998 an mehreren Stellen ausdrücklich zwischen derartigen Ärzten und sog. „approbierten Ärzten“ unterscheidet, darf einem in der Ärzteliste als „approbierter Arzt“ eingetragenen Arzt die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke folglich nicht erteilt werden.

Grundsätzlich hat der Arzt für Allgemeinmedizin eine über den Ausbildungsstand des approbierten Arztes hinausgehende Ausbildung zu absolvieren und ist eine solche weiterführende Ausbildung auch nach gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen. Es besteht somit ein Unterschied zwischen einem „approbierten Arzt“ und einem „Arzt für Allgemeinmedizin“.

Stand: 15. Mai 2008

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