

Kosten für Pflegepersonal als außergewöhnliche Belastung |
Die Kosten für die Unterbringung in einem Altersheim stellen außergewöhnliche Belastungen dar, wenn mindestens Pflegegeld der Stufe 1 bezogen wird. Hier ist in den Kosten vor allem auch die Haushaltsführung inbegriffen. Pflegegeld der Stufe 1 steht zu, wenn u. a. ein ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 50 Stunden vorliegt (d. h. ab 1,7 Stunden Pflege pro Tag). Ausgeschieden wird nur ein Anteil für die Verpflegung (täglich €
5,23). Hinweis: Es liegen jedoch keine außergewöhnlichen Belastungen vor, wenn die Pflegekosten aufgrund einer konkreten (vertraglichen) Vereinbarung als Gegenleistung für eine Vermögensübertragung übernommen werden. Stand: 15. Februar 2008 |








