Möglichkeiten der Vermeidung der Mehrarbeitszuschläge bei Angestellten
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Teilzeitbeschäftigten gebührt seit 1.1.2008 ein Zuschlag von 25 % für Mehrarbeit. Sind beispielsweise 20 Stunden im Dienstvertrag vereinbart, könnten Mehrstunden damit teurer werden. Nachfolgend zeigen wir Möglichkeiten auf, mit denen sich ein Zuschlag verhindern lässt.
- Mehrstunden werden nicht zuschlagspflichtig, wenn sie noch im selben
Quartal (oder einem anderen, definierten Dreimonatszeitraum) durch
Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.
- Eine unregelmäßige, an Saisonspitzen angepasste Arbeitszeit kann im
Vorhinein vereinbart werden (z. B. im Einzelhandel Jänner bis Oktober 20
Stunden, November, Dezember 25 Stunden) und gilt nicht als
Mehrarbeit.
- Sieht der Kollektivvertrag zuschlagsfreie Mehrarbeit für
Vollzeitbeschäftigte vor (z. B. im Handel im Ausmaß von 1,5 Stunden pro
Woche), ist dieselbe Stundenanzahl auch bei Teilzeitbeschäftigten
zuschlagsfrei.
- Gebühren für dieselbe zeitliche Mehrleistung auch andere Zuschläge,
gilt nur der höchste Zuschlag.
- Schließlich können die Kollektivvertragspartner den Zuschlag auf die
Bedürfnisse der jeweiligen Branche maßschneidern und etwa einen anderen
Durchrechnungszeitraum oder einen anderen Zuschlag vereinbaren
Stand: 15. Februar 2008 |