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Abfertigung NEU für selbstständige Ärzte
Selbstständige Ärzte können sich auf freiwilliger Basis im Rahmen eines Opting-in Modells dazu verpflichten, 1,53 % ihrer Beitragsgrundlage in eine
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„24-Stunden-Hausbetreuung“ – Abgabenpflichten
Die „24-Stunden-Betreuung“ von Personen in deren Privathaushalten wird arbeitsrechtlich im Hausbetreuungsgesetz (HBeG) geregelt. Nachfolgend sollen schwerpunktmäßig die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen
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Kosten für Pflegepersonal als außergewöhnliche Belastung
Die Kosten für die Unterbringung in einem Altersheim stellen außergewöhnliche Belastungen dar, wenn mindestens Pflegegeld der Stufe 1 bezogen wird.
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Teilzeitbeschäftigten gebührt seit 1.1.2008 ein Zuschlag von 25 % für Mehrarbeit. Sind beispielsweise 20 Stunden im Dienstvertrag vereinbart, könnten Mehrstunden
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Abfertigung NEU für selbstständige Ärzte


Selbstständige Ärzte können sich auf freiwilliger Basis im Rahmen eines Opting-in Modells dazu verpflichten, 1,53 % ihrer Beitragsgrundlage in eine Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) einzuzahlen.

Das bedeutet für das Jahr 2008 ein maximaler monatlicher Betrag von € 70,15 (1,53 % bezogen auf die monatliche  Höchstbeitragsgrundlage von € 4.585,00). Die Möglichkeit zum Opting-in besteht bis zum 31.12.2008 (für jene, die bereits vor dem 31.12.2007 selbstständig tätig waren)bzw. ein Jahr ab Beginn der Berufsausübung. Ein Widerruf der einmal getroffenen Entscheidung ist nicht mehr möglich.
Die Beiträge werden über die Sozialversicherungsanstalt eingehoben und bei einer Mitarbeitervorsorgekasse angelegt, die der Arzt selbst wählen kann (derzeit sind neun am Markt).
Für die Veranlagung besteht eine Kapitalgarantie, jedoch keine Zinsgarantie. In den letzten Jahren wurde eine Rendite zwischen 3-4 % erwirtschaftet, die erwartete Rendite von 6 % wurde nicht erreicht. Jedoch sind die steuerlichen Vorteile nicht unbeachtlich (siehe unten).

Verfügung über die Beiträge

  • bei Pensionsantritt
  • bei Tod (Auszahlung an Ehepartner und Kinder zu gleichen Teilen; gibt es diese nicht, geht das Kapital in die Verlassenschaft)
  • bei Beendigung der selbstständigen Tätigkeit (und mindestens 3-jähriger Beitragszahlungen). Bei einem Wechsel zwischen einer selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeit können die bisher erworbenen Ansprüche übertragen werden.

Auszahlungsmodus

  • Einmalbetrag
  • monatliche Rente (Übertragung an eine Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung)
  • Übertragung an eine neue Vorsorgekasse bei Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit

Steuerliche Begünstigungen

Die Auszahlung des Kapitals als Einmalbetrag unterliegt dem begünstigten fixen Steuersatz von 6 %, die Auszahlung als Rente (Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung) ist überhaupt steuerfrei.
Die Beiträge sind in voller Höhe Betriebsausgaben (senken die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer).
Die Veranlagung in der Vorsorgekasse ist steuerfrei, die veranlagten Beträge sind von der Kapitalertragsteuer befreit.

Hinweis: Selbstständige, die nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, sind verpflichtet, 1,53 % ihrer Beitragsgrundlage in die Selbstständigenvorsorge einzuzahlen. Bei freien Dienstnehmern ist der Dienstgeber verpflichtet, diesen Beitrag abzuführen.

Stand: 15. Februar 2008

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